Zuschüsse für Sportgeräte
Der Kreissportbund Nienburg/Weser e.V.(KSB) bezuschusst die Anschaffung von Sportgeräten durch Vereine auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1. Voraussetzungen
Als Sportgeräte gelten
- Geräte, die zur unmittelbaren Ausübung einer Sportart notwendig sind. Ob ein Sportgerät diese Vorraussetzung erfüllt, entscheidet im Zweifelsfall der KSB-Vorstand.
- Geräte, die zur Messung und Darstellung einzelner Ergebnisse notwendig sind. Diese Geräte sind in überwiegender Form zur Darstellung von Wettkampf- oder Trainings- bzw. leistungsdiagnostischen Ergebnissen einzusetzen.
Hierzu zählen nicht
- Computer- und Auswertungsanlagen, die nur gelegentlich oder einmalig eingesetzt werden, ansonsten jedoch im Verwaltungsbereich Verwendung finden.
- typische Verbrauchsmaterialien von geringem Einzelwert (z.B. Bälle).
Es wird jährlich nur ein Gerät pro Verein bezuschusst. Der Anschaffungspreis muss mindestens 400 €/Netto betragen. Reparaturkosten für Sportgeräte sind nicht abrechnungsfähig.
Eine Zuwendung wird ferner nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verein nach Erhalt des Zuschusses mindestens weitere 3 Jahre Mitglied im KSB Nienburg/Weser e.V. ist.
Im Falle eines früheren Austritts hat der Verein für jedes verbleibende Jahr einen Betrag in Höhe von 30% des Zuschusses an den KSB zurückzuzahlen.
2. Bemessung der Förderung
Der Zuschuss beträgt nach Maßgabe der jeweiligen Entscheidung des engeren Vorstandes des Kreissportbundes Nienburg/Weser e.V. bis 30 % des Anschaffungspreises. Voraussetzung der Bezuschussung ist, dass der Verein im Vorjahr keinen Zuschuss für Sportgeräte der gleichen Sportart erhalten hat. Der Zuschuss für die Anschaffung von Sportwaffen wird auf 300,00 € pro Jahr begrenzt.
3. Antragsverfahren und Durchführung
- Von den Vereinen sind Anträge auf Bezuschussung für die Beschaffung von Sportgeräten bis zum 30.11. für das laufende Jahr formlos an den KSB zu richten.
- Nach Prüfung des Antrages erteilt der KSB an den Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Höhe der Förderung.
- Aus Gründen einer sparsamen Mittelbewirtschaftung sind bei der Beantragung von Zuschüssen für die Beschaffung von Sportgeräten durch die Vereine nach Möglichkeit Angebote von verschiedenen Anbietern beizufügen.
- Der KSB bezuschusst in eigener Verantwortung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die von den Vereinen beantragten und angeschafften Sportgeräte unter Beachtung dieser Richtlinie.
- Eine Bezuschussung von bereits beschafften und/oder von vorher privat genutzten Sportgeräten ist ausgeschlossen.
4. Nachweisführung
- Die Abrechnung der angeschafften Sportgeräte der Vereine ist beim KSB zur Bezuschussung einzureichen. Beizufügen sind die Originalrechnung(en), der Nachweis der Bezahlung (Kopie Kontoauszug des Geldinstitutes) und ein Inventarisierungsvermerk.
- Die Abrechnungen der Vereine sind bis 6 Wochen nach Anschaffung (Rechnungsdatum) der/des Sportgeräte(s), spätestens jedoch bis zum 15. Januar des Folgejahres dem KSB zur Bezuschussung einzureichen.
- Die Originalbelege sind für Prüfungszwecke zehn Jahre aufzubewahren. Die Unterlagen sind dafür jederzeit verfügbar zu halten.
Vom KSB werden Prüfungen vorgenommen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.
5. Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2021 in Kraft und ist bis zum 31.12.2021 befristet.