Übungsleiterzuschüsse
2.3.1. Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte neben berufliche Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungsleiter oder Trainer bei Vereinen
1. Allgemeine Grundlagen und Zielsetzung
Für den Sportbetrieb sind qualifizierte Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungsleiter oder (ÜL/T) Trainer von besonderer Bedeutung. Der LandesSportBund Niedersachsen e.V. (LSB) stellt aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen seinen Mitgliedsvereinen, ergänzend zu kommunalen Mitteln, Zuschüsse für lizenzierte nebenberufliche Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungsleiter oder Trainer zur Verfügung, die mindestens die 1. Lizenzstufe absolviert haben.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigte sind nur Vereine, die ordentliches Mitglied im LSB sind.
3. Fördervoraussetzungen
3.1. Die bzw. der ÜL/T muss für den Zeitraum der Zuschussbeantragung und der Bezuschussung mindestens eine gültige Lizenz des DOSB besitzen, die beim LSB registriert ist.
3.2. Die ÜE beträgt mindestens 45 Minuten.
3.3. Die Vergütung des Vereins an die einzelne Übungsleiterin oder Trainerin bzw. den einzelnen Übungsleiter oder Trainer darf € 30,00 pro ÜE nicht überschreiten. Die Zahlung der Vergütung hat unbar zu erfolgen.
3.4. Fördervoraussetzung ist, dass der Verein die Gemeinnützigkeit für den Zeitraum von der Zuschussbeantragung bis zur Auszahlung der bewilligten Fördermittel nachweisen kann. Der aktuelle Nachweis der Gemeinnützigkeit darf nicht älter als fünf Jahre sein.
4. Kontingentberechnung
4.1. Die Kontingente für die Sportbünde werden nach einem von dem zuständigen LSB-Organ festgelegten Schlüssel zugewiesen.
5. Gegenstand, Umfang und Höhe der Förderung
5.1. Aus dem vom LSB zugewiesenen Kontingent darf der Zuschuss an den Verein grundsätzlich ein Drittel der Vergütung der ÜL/T, jedoch maximal € 5,00 pro ÜE, für höchstens 72 ÜE pro Quartal betragen.
6. Antragsverfahren, Mittelauszahlung
6.1. Der Verein reicht den Antrag auf Bezuschussung für die nebenberufliche Übungsleiterin oder Trainerin bzw. den nebenberuflichen Übungsleiter oder Trainer mit Lizenz nach Vorgabe des Sportbundes viertel-, halb- oder jährlich in einfacher Ausfertigung bis zum 30. des auf das Viertel-/Halbjahr oder Jahr folgenden Monats beim zuständigen Sportbund ein.
6.2. Der Sportbund prüft die Anträge mit dem LSB-Verwaltungsprogramm und verteilt die Mittel unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in seinem Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung.
7. Nachweisführung
7.1. Der Sportbund hat eine Zusammenstellung der von ihm an seine Mitgliedsvereine weitergeleiteten ÜL-Zuschüsse zu erstellen.
7.2. Der Sportbund ist verpflichtet, diese Zusammenstellung und die Anträge seiner Mitgliedsvereine zehn Jahre für Prüfzwecke aufzubewahren. Die Unterlagen sind dafür jederzeit verfügbar zu halten.
7.3. Eventuell verbleibende Restmittel sind an den LSB zeitnah zurückzuzahlen.
8. Prüfung der Mittelverwendung
8.1. Die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung obliegt dem LSB bzw. den Wirtschaftsprüfern oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Daneben ist der Landesrechnungshof berechtigt, Prüfungen bei den Empfängern (LandesSportBund, Landesfachverbände, Sportbünde, Sportvereine), die Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen erhalten haben, vorzunehmen (§ 6 Niedersächsisches Sportfördergesetz).
8.2. Wird festgestellt, dass Vereine Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen entgegen dieser Förderrichtlinie abgerechnet haben, sind die Mittel aus Eigenmitteln des Vereins an den LSB zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt über den zuständigen Sportbund. Wird festgestellt, dass Sportbünde Mittel aus der Finanzhilfe entgegen dieser Förderrichtlinie abgerechnet haben, sind die Mittel aus Eigenmitteln des Sportbundes an den LSB zurückzuzahlen.
8.3. Wird festgestellt, dass Vereine Täuschungen zur Erlangung von Fördermitteln begangen haben, ist grundsätzlich eine Geldsumme in Höhe der Fördermittel für die gesamte Maßnahme aus Eigenmitteln des betroffenen Vereins an den LSB zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt über den zuständigen Sportbund. Wird festgestellt, dass Sportbünde Täuschungen zur Erlangung von Fördermitteln begangen haben, ist grundsätzlich eine Geldsumme in Höhe der Fördermittel für die gesamte Maßnahme aus Eigenmitteln des betroffenen Sportbundes an den LSB zurückzuzahlen. Daneben kommt die Verhängung von Verbandsstrafen gemäß § 11 der LSB-Satzung in Betracht.
8.4. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungseingangs beim Verein bzw. Sportbund bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.
9. Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2017 in Kraft und ist bis zum 31.12.2019 befristet. Über zwischenzeitlich notwendig werdende Änderungen beschließt das zuständige LSB-Organ.
Ansprechpartner/in
Herr Thorsten Hoffmeier | |
Telefon: 05021 9036078 Mobil: 0151 50589037 Telefax: 05021 9036079 E-Mail: hoffmeier@ksb-nienburg.de | ![]() |