Förderung des Sportstättenbaus
2.3.4. Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus
1. Allgemeine Grundlagen und Zielsetzungen
Der LSB macht sich stark für eine sport- und bewegungsorientierte Gesellschaft, in der eine lebendige und aktive Sportvereinslandschaft einen wesentlichen Beitrag leistet. Diese Richtlinie ermöglicht aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen eine finanzielle Förderung von Baumaßnahmen, die die Aufrechterhaltung und Ausweitung von Aktivitäten als Ziel haben, die diesem Zweck dienen. Dazu gehören alle baulichen Anlagen für Sport, Bewegung und Begegnung.
Die Richtlinie differenziert zwischen einer Förderung von Baumaßnahmen
–zur Bestandssicherung
-und zur Bestandsentwicklung.
Zur Bestandssicherung gehören Maßnahmen, die zur baurechtlichen, betriebsorganisatorischen und finanziellen Absicherung der baulichen Anlagen erforderlich sind (inkl. Sanierung und Modernisierung). Zur Bestandsentwicklung gehören bauliche Maßnahmen, z.B. Erweiterungsmaßnahmen bestehender Anlagen, Umnutzung oder Umbau von Gebäuden und Freiflächen, die dem Sportverein bisher nicht zur Verfügung standen, sowie Neubauten, die eine Neuausrichtung des Sportvereins unterstützen. Maßnahmen der Bestandsentwicklung beinhalten einen höheren Planungsaufwand und sollen regionale gesellschaftliche, demografische und infrastrukturelle Faktoren sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Über diese Richtlinie werden damit Baumaßnahmen gefördert, bei denen es erforderlich ist, den „Status quo“ zu sichern. Es werden aber auch gezielt Baumaßnahmen unterstützt, die eine zukunftsorientierte Sport- raumentwicklung ermöglichen. Die finanzielle Unterstützung der Baumaßnahmen soll die Position des organisierten Sports als starker Netzwerkpartner im Wohnquartier, im Stadtteil, in der Gemeinde oder der Stadt stärken.
2. Antragsberechtigte
2.1. Antragsberechtigt sind Sportvereine, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ordentliches Mitglied im LSB sind. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige LSB-Organ.
2.2. Zusätzlich sind nach vorheriger Prüfung durch den LSB antragsberechtigt:
– Zusammenschlüsse von Sportvereinen gemäß 2.1.
– Sportvereine gemäß 2.1, die sich in begründeten Einzelfällen an Projekten anderer Träger beteiligen. Voraussetzung ist, dass die Sportvereine gemäß 2.1 dafür anteilsmäßig (im Verhältnis zu seiner eingebrachten Leistung) langfristig verbriefte Nutzungsrechte (gemäß 4.1.1) erhalten. Die Entscheidung über eine Förderung in diesen Fällen trifft das zuständige LSB-Organ.
3. Gegenstand der Förderung
3.1. Förderungsfähig sind
– Baumaßnahmen von Antragsberechtigten nach Ziffer 2, die mit der sportlichen Nutzung im Zusammenhang stehen.
– Ausgaben für Planung, Genehmigungsgebühren und Ausgaben für Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss, soweit diese mit der beantragten Baumaßnah-me zusammenhängen.
– der Ankauf von bisher nicht für sportliche Zwecke genutzten baulichen Anlagen (kein Grundstückskauf).
3.2. Nicht förderungsfähig sind
– Verwaltungs- und Geschäftsräume.
– langfristig oder überwiegend vermietete bauliche Anlagen (z.B. Vereinsgaststätten, Wohnungen, Pferdepensionsboxen, Caddyboxen. Dieses schließt auch die dazugehörigen Gebäude ein unabhängig davon, ob die Vermietung an Mitglieder erfolgt oder nicht).
– Getränkelager, Kühlraum, separate Küche, Biergärten.
– bauliche Anlagen der Banden- und Tribünenwerbung.
– Kassenhäuschen.
– Schönheitsreparaturen, Reparaturen im Rahmen der laufenden Instandhaltung sowie Frühjahrsinstandsetzungen.
– Gärtnerische Anlagen
– Bauliche Maßnahmen (Garagen, Lagerräume, Werkstätten, Rettungstürme usw.), die primär im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz und der Lebensrettung stehen.
4. Fördervoraussetzungen
4.1. Allgemeine Fördervoraussetzungen
4.1.1. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
– das Grundstück, die Gebäude und baulichen Anlagen sich im Eigentum des Antragsberechtigten befinden oder
– dem Eigentum gleichstehende langfristige Rechte bzw. langfristig vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte (z. B. aus Pachtverträgen) mit in der Regel einer Laufzeit von noch mindestens 12 Jahren ab dem Jahr der Antragstellung bestehen. Ausnahmen bezüglich des Abschlusses und der Laufzeit der bestehenden Rechte bedürfen der Genehmigung durch den LSB.
– eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel sichergestellt ist, öffentliche Finanzierungshilfen ausgeschöpft wurden und Eigenmittel von mindestens 10 v.H. der förderungsfähigen Ausgaben eingebracht werden. Nicht als Eigenmittel gelten Darlehen, deren Zins- und/oder Tilgungsraten von Dritten übernommen werden und nicht rückzahlbare kommunale Darlehen.
– mit der Baumaßnahme im Bewilligungszeitraum begonnen wird.
– bei Baumaßnahmen bis 25.000 € Gesamtausgaben der oder die Beauftragte des Antragstellenden bis max. 24 Monate vor Antragstellung am Qualifixbaustein „Sportstättenbau – Von der Idee bis zur Nutzung“ oder einer adäquaten Veranstaltung (z.B. Beratungsgespräch) des zuständigen Sportbundes nachweislich teilgenommen hat.
– bei Baumaßnahmen ab 25.000 € Gesamtausgaben vor Antragstellung eine Beratung durch den Sportbund erfolgtist und der Antragsteller schlüssig dargelegt hat, wie er die Investition und die Folgekosten finanzieren kann.
4.1.2. Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn
– vor der Bewilligung mit der Baumaßnahme begonnen wurde bzw. keine schriftliche Genehmigung zum Maßnahmenbeginn gemäß der Eingangsbestätigung vorlag. Zum Maßnahmenbeginn gehören das Eingehen verbindlicher Verträge/Verpflichtungen, die Auftragserteilung und der Materialkauf. Nicht zum Maßnahmenbeginn gehören alle für die Planungsphase notwendigen Schritte.
– Die Baumaßnahme länger als zwei Jahre abgeschlossen ist. Eine Baumaßnahme gilt dann als abgeschlossen, wenn sie ihrer zweckmäßigen Bestimmung übergeben ist und dementsprechend genutzt wird.
4.2. Zusätzliche Fördervoraussetzung bei Bestandssicherungsmaßnahmen
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die förderungsfähigen Ausgaben der Baumaßnahme mindestens 5.000,00 € betragen.
4.3. Zusätzliche Fördervoraussetzungen bei Bestandsentwicklungsmaßnahmen
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
– die förderungsfähigen Ausgaben der Baumaßnahme mindestens 25.000,00 € betragen.
– ein „Zukunfts-Check“ erfolgt ist.
– bei Vorhandensein eines abgestimmten Maßnahmeplans zur Sport(raum)entwicklung die Maßnahme daraus abgeleitet werden kann.
– bei Fehlen bzw. Abweichung von einem abgestimmten Maßnahmeplan zur Sport(raum)entwicklung die Maßnahme nachvollziehbar begründet werden kann und eine positive Stellungnahme mindestens des beteiligten Sportbundes vorliegt.
5. Art und Höhe der Förderung
5.1. Allgemeines zu Art und Höhe der Förderung.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Eine Nachbewilligung ist nicht möglich.
5.2. Art und Höhe der Förderung bei Bestandssicherungsmaßnahmen. Die Förderung wird in Höhe von maximal 30 v. H. der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 €, gewährt. Die Mindestförderhöhe bei Bewilligung muss 1.000 € betragen.
5.3. Art und Höhe der Förderung bei Bestandsentwicklungsmaßnahmen. Die Förderung wird in Höhe von maximal 35 v. H. der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 €, gewährt.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1. Allgemeines zum Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1.1. Die Anträge werden beim zuständigen Sportbund eingereicht. Es werden nur Anträge auf den aktuellen LSB-Formblättern angenommen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Fördervoraussetzung ist, dass der Verein die Gemeinnützigkeit durch Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides, der nicht älter als fünf Jahre ist, nachweisen kann. Bei Maßnahmen, die einer Baugenehmigung bedürfen, muss ein Bauschild aufgestellt werden (siehe Publizitätsgrundsätze des LSB unter www.lsb-niedersachsen.de/Medienportal).
6.1.2. Die Anträge auf Förderung von Sportstättenbaumaßnahmen sowie die Fristen zur Einreichung der Anträge sind bei dem jeweils zuständigen Sportbund abzufordern bzw. nachzufragen.
6.1.3. Die Bestätigung des Antragseingangs durch den Sportbund berechtigt zum Maßnahmebeginn.
6.1.4. Änderungen der beantragten Baumaßnahme, der zeitlichen Abläufe sowie eine Abweichung im Finanzierungsplan über 10 v. H. sind unverzüglich dem Sportbund (Maßnahmen bis 25.000,00 €) bzw. dem LandesSportBund (Maßnahmen ab 25.000,00 €) anzu-zeigen und bedürfen der Zustimmung.
6.2. Antrags- und Bewilligungsverfahren bei Bestandssicherungsmaßnahmen
6.2.1. Bei Baumaßnahmen bis 25.000,00 € Gesamtausgaben sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
– Antrag,
– Finanzierungsplan,
– Nachweis über die Eigentumsrechte bzw. Nutzungs-rechte gemäß Ziffer 4.1.1,
– Ausgabenzusammenstellung,
– Lageplan und zeichnerische Darstellung
– Nachweis der Teilnahme an einer Qualifixmaßnahme odereiner adäquaten Veranstaltung des zuständigen Sportbundes höchstens 24 Monate vor der Antragstellung.
6.2.2. Bei Baumaßnahmen über 25.000,00 € Gesamtausgaben sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
– Antrag,
– Finanzierungsplan,
– Baubeschreibung, Bedarfserläuterung,
– Nachweis der Eigentumsrechte bzw. Nutzungsrechte gemäß Ziffer 4.1.1,
– Baugenehmigung, wenn erforderlich, ersatzweise positiv beschiedene Bauvoranfrage,
– spezifizierte Kostenzusammenstellung nach DIN 276,
– Lageplan und zeichnerische Darstellung– Protokoll zum Beratungsgespräch durch den zuständigenSportbund,
– Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
6.2.3. Über die Gewährung von Förderungen für Bestandssicherungsmaßnahmen an die Förderungsempfänger entscheiden die Sportbünde im Rahmen dieser Richtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Kontingente.
6.2.4. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen erfolgt die Bewilligung nur bei Vorlage der Baugenehmigung spätestens bis zum 28.02. des Förderjahres.
6.3. Antrags- und Bewilligungsverfahren bei Bestandsentwicklungsmaßnahmen
6.3.1. Dem Antrag sind zusätzlich zu den unter 6.2.2 genannten Unterlagen folgende beizufügen:
– Zukunfts-Check“.– Auszug aus dem abgestimmten Maßnahmenplan zur Sport(raum)entwicklung.
– wenn vom Maßnahmenplan abgewichen wird bzw. keiner vorliegt, mindestens eine positive Stellungnahme des zuständigen Sportbundes.
6.3.2. Für Bestandsentwicklungsmaßnahmen kann der Sportbund nur für die vom LSB bestätigten Bestandsentwicklungsmaßnahmen eine zweckgebundene Bewilligung aus dem zugewiesenen Kontingent erteilen.
6.3.3. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen erfolgt die Bewilligung nur bei Vorlage der Baugenehmigung spätestens bis zum 28.02. des Förderjahres
7. Auszahlung
7.1. Die bewilligte Förderung ist grundsätzlich im Förderjahr abzufordern. Andernfalls wird die Bewilligung aufgehoben.
7.2. Der Auszahlungsantrag für die Förderung ist an den Sportbund (Maßnahmen bis 25.000 €) bzw. den LandesSportBund (Maßnahmen ab 25.000 €) inkl. aller die Baumaßnahme betreffenden Rechnungen (Kopien), mindestens in Höhe der Abforderung, und den Zahlungsnachweisen in Kopie einzureichen.
7.3. Die Abforderung des Förderungsbetrages kann im Zuge des Baufortschrittes erfolgen. Ab einer Förderungssumme von 50.000,00 € ist eine Teilauszahlung (max. drei) des Förderungsbetrages möglich.
7.4. Ist beim Antrag auf Auszahlung bereits ersichtlich, dass die im Antrag angegebenen förderungsfähigen Ausgaben nicht erreicht werden oder Mehreinnahmen erzielt worden sind, überprüft der Sportbund bzw. der LandesSportBund die Höhe der Förderung und setzt diese neu fest.
7.5. Für die Auszahlung der bewilligten Fördermittel ist der aktuelle Nachweis der Gemeinnützigkeit, der nicht älter als fünf Jahre ist, Voraussetzung.
8. Nachweisführung
8.1. Die Fertigstellung bzw. die Verwendung der Förderung ist, spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dem zuständigen Sportbund (Maßnahmen bis 25.000 €) bzw. dem LandesSportBund (Maßnahmen ab 25.000 €) anhand der LSB-Formblätter zur Prüfung vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieses Zeitraums beim Sportbund bzw. LandesSportBund bean-tragt werden.
8.2. Bei Baumaßnahmen mit einer bewilligten Förderung bis 5.000 € kann auf die Vorlage des Verwendungsnachweises nach Ziffer 8.1 verzichtet werden. Die Fertigstellung ist gem. Ziffer 8.1 anzuzeigen.
8.3. Für jede geförderte Baumaßnahme sind alle die Baumaßnahme betreffenden Unterlagen (inkl. aller Belege, Nachweise und entsprechender Verträge) für Prüfzwecke zehn Jahre vom Förderungsempfänger aufzubewahren und verfügbar zu halten.
9. Rückforderungen
9.1. Wird bei der Schlussabrechnung festgestellt, dass die im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtausgaben nicht erreicht oder Mehreinnahmen erzielt wurden, wird die Förderung neu ermittelt und auf die maximale Höhe der förderungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der ursprünglich bewilligten Förderung neu festgelegt. Der Eigenanteil kann dabei auf den Mindestanteil von 10 % reduziert werden. Die zu viel ausgezahlten Fördermittel werden zuzüglich Zinsen zurückgefordert.
9.2. Die Förderung zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert, wenn
– mit der Baumaßnahme vor Genehmigung des Maßnahmebeginns begonnen worden ist.
– die beantragten Mittel zweckwidrig verwendet worden sind.
– der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wird.
– Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten, insbesondere nach Ziffer 6.1.4, kann die Förderung zzgl. Zinsen zurückgefordert werden.
In nachfolgenden Fällen vermindert sich der Rückforderungsbetrag für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Förderung um jährlich 10 v. H. beginnend mit dem auf das Förderjahr folgenden Jahr, wenn:
– die geförderte Sportstätte vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend genutzt oder veräußert wird.
– die Mitgliedschaft der geförderten Sportvereine im LSB vor Ablauf der Bindungsfrist erlischt.
– die Gemeinnützigkeit rückwirkend entzogen wurde.
– die Beteiligung von Sportvereinen des LSB an Projekten anderer Träger vorzeitig aufgegeben bzw. gekündigt wird.
9.3. Die Bewilligung wird in Höhe des ermittelten Rückforderungsbetrages mit Angabe des Grundes formell aufgehoben. Bei einer teilweisen Zweckentfremdung ist entsprechend zu verfahren.
10. Prüfung der Mittelverwendung
10.1. Die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung obliegt dem LSB bzw. den Wirtschaftsprüfern oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Daneben ist der Landesrechnungshof berechtigt, Prüfungen bei den Empfängern (Landessportbund, Landesfachverbände, Sportbünde, Sportvereine), die Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen erhalten haben, vorzunehmen (§ 6 Niedersächsisches Sportfördergesetz).
10.2. Wird festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen entgegen dieser Förderrichtlinie oder der Bewilligung abgerechnet oder verwendet wurden, sind die Mittel nebst Zinsen vom Fördermittelempfänger an den LSB zurückzuzahlen.
10.3. Werden bei einer Prüfung Täuschungen zur Erlangung von Fördermitteln festgestellt, ist grundsätzlich eine Geldsumme in Höhe der Fördermittel für die gesamte Maßnahme aus Eigenmitteln des betroffenen Sportvereins zurückzuerstatten. Daneben kommt die Verhängung von Verbandsstrafen gemäß § 11 der LSB-Satzung in Betracht.
10.4. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungseingangs beim Fördermittelempfänger bzw. ab Entstehen des Rückforderungsanspruchs bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.
10.5. Allen Prüfungsinstanzen sind bei einer Prüfung alle Unterlagen wie Protokolle, Rechnungen, Verträge, Zuwendungen Dritter, Spendenbescheinigungen, Jahresabschlüsse des Förderungsempfängers, Kontoauszüge und Darlehensverträge etc. vorzulegen. Ferner ist den jeweiligen Prüfern die Besichtigung jeder Räumlichkeit der Baumaßnahme und ggf. auch von bereits durchgeführten Baumaßnahmen zu ermöglichen. Kann ein Vor-Ort-Prüftermin aus Verschulden des Fördermittelempfängers nicht durchgeführt werden, trägt dieser die entstandenen Ausgaben.
11. Durchführungsbestimmung für Sportbünde
Die einzuhaltenden Verfahrensschritte durch die Sportbünde zur Abwicklung der Sportstättenbauförderung für die Sportvereine sind in der „Durchführungsbestimmung für Sportbünde und LandesSportBund Niedersachsen e. V.“ in der Fassung gültig ab 1.1.2019 geregelt.
12. Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Über zwischenzeitlich notwendig werdende Änderungen beschließt das zuständige LSB-Organ.
Die Richtlinie wurde zum 01.06.2019 um den Struktur- und Entwicklungsfonds erweitert.
Wichtiger Hinweis:
Spätester Abgabetermin der vollständigen Förderantrage bei der Geschäftsstelle des Kreissportbundes Nienburg/Weser e.V. ist der 01.09. des Jahres!
Eine ausführliche Beratung zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und Fördertöpfen ist unabdingbar.
Ansprechpartner/in
Herr Thorsten Hoffmeier | |
Telefon: 05021 9036078 Mobil: 0151 50589037 Telefax: 05021 9036079 E-Mail: hoffmeier@ksb-nienburg.de | ![]() |